§ 27 ROG 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

3. Teil

Bebauungsplanung

Bebauungsplan; Verpflichtung zur

Aufstellung und Aufgabe

§ 27

(1) Jede Gemeinde hat auf der Grundlage des räumlichen Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes für jene Teile des Gemeindegebietes, die innerhalb eines Planungszeitraumes von längstens zehn Jahren für eine Bebauung in Betracht kommen oder eine städtebauliche Ordnung einschließlich der Freiflächengestaltung erfordern, Bebauungspläne durch Verordnung aufzustellen.

(2) Der Bebauungsplan regelt die städtebauliche Ordnung eines Gebietes unter Bedachtnahme auf einen sparsamen Bodenverbrauch und eine geordnete Siedlungsentwicklung. Er hat jedenfalls eine Grundstufe zu enthalten und kann durch eine Aufbaustufe ergänzt werden. In folgenden Fällen ist ein Bebauungsplan der Aufbaustufe jedenfalls aufzustellen:

  1. a) für Bauvorhaben auf einem oder mehreren zusammenhängenden Bauplätzen mit einer Gesamtgeschoßfläche von mehr als 2.000 m2 oder einer Baumasse von mehr als 7000 m3, in Gewerbe- und in Industriegebieten ab einer Baumasse von mehr als 15.000 m3;
  2. b) in Bereichen, in denen es auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse im Hinblick auf die Erhaltung oder Gestaltung des Orts-, Stadt- oder Landschaftsbildes oder sonst im Interesse einer zweckmäßigen Bebauung erforderlich ist.

(3) Bei Bauten oder Bauteilen, die für sich oder im Zusammenhang mit anderen Bauten wegen ihrer Wirkung auf das Orts-, Straßen-, oder Landschaftsbild besonders erhaltenswert sind, können die Bebauungsgrundlagen nach § 28 Abs. 2 Z. 3 bis 5 und § 29 Abs. 2 Z. 3 bis 6 so festgelegt werden, wie sie zum Zeitpunkt der Erlassung des Bebauungsplanes gegeben sind.

(4) Die Bebauungspläne bestehen aus der planlichen Darstellung auf dem Vermessungsgesetz entsprechender Katastergrundlage und dem erforderlichen Wortlaut, bei Festlegungen nach dem Bestand (Abs. 3) auch aus fotographischen Darstellungen, denen die Festlegungen eindeutig entnommen werden können. Die planliche Darstellung ist einheitlich nach Richtlinien anzulegen, die durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.

(5) Die Bebauungspläne sind im Gemeindeamt (in der Stadt Salzburg beim Magistrat) während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten.

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