§ 27
Abfertigung der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden
Ehegatten und der Waise
(1) Der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten und der Waise einer oder eines im Dienststand verstorbenen Beamtin oder Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben.
(2) Die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für sie oder ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag der Beamtin oder des Beamten bei der Bemessung der Kinderbeihilfe nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.
(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt des Todes erreicht hat.
(5) Die Abfertigung der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40%, die Abfertigung der Vollwaise 60% der für die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.
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