Schutz der Landschaft und des Erholungsraumes
§ 27
(1) Im ganzen Land ist das chemische Schwenden sowie das chemische Präparieren von Schipisten und Langlaufloipen, ausgenommen im Zug sportlicher Veranstaltungen mit unbedenklichen Stoffen in geringfügigen Mengen, verboten.
(2) In der freien Landschaft sind verboten:
- a) das behördlich nicht genehmigte Lagern, Ablagern oder Wegwerfen von Abfällen;
- b) das Abbrennen der Vegetation;
- c) das Anbringen von Plakaten zu Werbezwecken außer auf bewilligten Ankündigungsanlagen;
- d) das Fahren mit Räderfahrzeugen in der freien Landschaft außerhalb von Flächen, die für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, ausgenommen für Bewirtschaftungszwecke.
(3) Die Landesregierung kann darüber hinaus durch Verordnung im Grünland Ruhezonen ausweisen, in denen die Ausübung bestimmter, insbesondere das Landschaftsbild, den Erholungswert der Landschaft oder den Naturhaushalt beeinträchtigende sportliche, touristische oder sonstige Aktivitäten zum Schutz der Natur oder zum Schutz besonderer Erholungsräume ganz oder für bestimmte Bereiche untersagt oder nur unter gewissen Voraussetzungen zugelassen sind.
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