§ 27 LWK-G

Alte FassungIn Kraft seit 22.1.2000

Aktives Wahlrecht

§ 27

(1) Wahlberechtigt sind alle im § 4 angeführten Personen, und zwar

  1. a) als natürliche (physische) Personen unter der Voraussetzung, dass sie am 1. Jänner des Jahres der Wahl österreichische Staatsbürger oder Angehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, das 18. Lebensjahr vollendet haben, ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben und nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung gemäß § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 vom Wahlrecht zum Salzburger Landtag ausgeschlossen sind;
  2. b) als juristische Personen unter der Voraussetzung, dass sie ihren Sitz im Land Salzburg haben.

(2) Als überwiegend im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig im Sinn des § 4 Z 3 gelten Personen, die in dem dem Wahljahr (Wahltag) vorangehenden Kalenderjahr mindestens sechs Monate in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert waren.

(3) Der Ehegatte einer im § 4 Z 1 und 2 angeführten Person gilt auch dann als überwiegend im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig im Sinn des § 4 Z 3, wenn er weniger als sechs Monate bzw 182 Tage nach anderen Sozialversicherungsgesetzen als dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz in dem im Abs 2 genannten Zeitraum kranken- oder pensionsversicherungspflichtig war. Dasselbe gilt auch für den Ehegatten eines Kindes, Kindeskindes, Adoptiv- oder Stiefkindes, der (das) in Hausgemeinschaft mit einer im § 4 Z 1 und 2 genannten Person lebt. Der Ehegatte einer Person nach § 4 Z 1 und 2 gilt jedoch darüber hinaus auch dann als überwiegend im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig, wenn er zwar nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz als dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz im Sinn des ersten Satzes kranken- oder pensionsversicherungspflichtig war, dies jedoch wegen einer Tätigkeit, die im Standort des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes selbst ausgeübt wurde, wie zB die Führung einer Frühstückspension udgl.

(4) Als überwiegende Tätigkeit in einem anderen Beruf im Sinn des § 4 Z 4 kann nur eine solche angesehen werden, durch welche der Ehegatte durch mindestens sechs Monate bzw 182 Tage in dem dem Wahljahr (Wahltag) vorangehenden Kalenderjahr nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz als dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kranken- oder pensionsversicherungspflichtig war.

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