§ 27 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.1988

5. Abschnitt
Wahlwerbung

§ 27
Wahlvorschläge

(1) Wahlwerbende Parteien - in der Folge als Parteien bezeichnet -, die auf die Zuweisung von Mandaten Anspruch erheben, müssen einen Bezirkswahlvorschlag einbringen. Erheben sie Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten, so müssen sie überdies einen Landeswahlvorschlag einbringen.

(2) Die Wahlvorschläge sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag bei der Landeswahlbehörde einzubringen.

(3) Jeder Wahlvorschlag muß enthalten:

  1. a) die Parteibezeichnung und allenfalls eine Kurzbezeichnung;
  2. b) das Verzeichnis der Wahlwerber; von jedem Wahlwerber ist der Familien- und Vorname, der Beruf, das Geburtsjahr und die Adresse anzugeben; die Reihenfolge der Wahlwerber ist mit arabischen Ziffern zu bezeichnen; die Zahl der in einem Bezirkswahlvorschlag aufscheinenden Wahlwerber darf nicht größer sein als das Doppelte der im betreffenden Wahlbezirk zu vergebenden Mandate; in einen Landeswahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die in einem Bezirkswahlvorschlag derselben Partei als Wahlwerber aufscheinen;
  3. c) die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters und seines Stellvertreters; in Landeswahlvorschlägen dürfen als zustellungsbevollmächtigte Vertreter und als deren Stellvertreter nur Personen benannt werden, die in derselben Eigenschaft auf einem Bezirkswahlvorschlag derselben Partei aufscheinen;
  4. d) die Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters.

(4) In einen Wahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die ihre Zustimmung hiezu schriftlich erklärt haben. Die Erklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(5) Bezirkswahlvorschläge müssen, sofern sie nicht von Parteien eingebracht werden, die im Landtag vertreten sind, von wenigstens 100 im betreffenden Wahlbezirk wahlberechtigten Personen unterstützt sein. Hiefür sind Unterstützungserklärungen nach dem im Anhang dargestellten Muster zu verwenden. Die Unterstützungserklärungen sind den Bezirkswahlvorschlägen anzuschließen.

(6) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person am Stichtag (§ 22 Abs. 1) in der Wählerkartei eingetragen war.

(7) Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen gemäß Abs. 6 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.

30.07.2019

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