§ 27 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.1978

Unabdingbarkeit
§ 27

Die Rechte. die dem Dienstnehmer auf Grund des § 26 zustehen, können durch Dienstvertrag, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

30.10.2018

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