§ 27 LBG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

§ 27
Verlust des Anspruches auf Ruhegenuss

Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch:

  1. a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 5 BDG 1979,
  2. b) Verzicht,
  3. c) Austritt,
  4. d) Ablösung,
  5. e) Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
  6. f) Amtsverlust nach § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 134/2002; der Anspruch erlischt nicht, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

02.09.2024

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