§ 27
Verlust des Anspruches auf Ruhegenuss
Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch:
- a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 5 BDG 1979,
- b) Verzicht,
- c) Austritt,
- d) Ablösung,
- e) Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
- f) Amtsverlust nach § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 134/2002; der Anspruch erlischt nicht, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
02.09.2024
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