§ 27 K-LPVG

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.1976

§ 27

Finanzielle Bestimmungen

(1) Den Organen der Dienstnehmerschaft sind erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Bediensteten zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, sowie die Kosten für den amtlichen Stimmzettel trägt das Land. Der Zentralpersonalvertretung sind die für die Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Bediensteten zur Verfügung zu stellen. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der einzelnen Fraktionen der Personalvertretung gehört auch die Nutzung der Einlaufstelle für die Verteilung von Informationsmaterial sowie die Versendung von Informationsmaterial an die Privatadressen der Landesbediensteten.

(2) Das Land trägt die Kosten der Reisen innerhalb des Landes Kärnten.

  1. a) der vom Dienst freigestellten Personalvertreter, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind;
  2. b) der nicht vom Dienst freigestellten Personalvertreter, die zur Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretungen oder der Zentralpersonalvertretung teilnehmen;
  3. c) der Obmänner der Dienststellenpersonalvertretungen zusammengefaßter Dienststellen (§ 5) oder der Vertreter dieser Obmänner sowie der Schriftführer solcher Dienststellenpersonalvertretungen zu den einzelnen Dienststellen, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind und von der Dienststellenpersonalvertretung beschlossen werden;
  4. d) der Mitglieder der Wahlausschüsse, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.

(3) Auf die Zuerkennung der gemäß Abs. 2 zu vergütenden Reisekosten sind die für Landesbeamte jeweils geltenden Reisegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.

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