§ 27 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.2004

5. Abschnitt
Grundbuchseintragung

§ 27
Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung

(1) Solange die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung nicht vorliegt, darf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt, insbesondere das Recht nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden.

(2) Wird die Genehmigung versagt oder nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Frist des § 15 Abs. 2 letzter Satz um die Genehmigung angesucht, so wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam.

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