Erlöschen der Lenkberechtigung
§ 27.
(1) Eine Lenkberechtigung erlischt:
- 1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;
- 2. durch Zeitablauf;
- 3. durch Verzicht;
- 4. 100 Jahre nach Erteilung;
- 5. durch Tod des Berechtigten.
(2) Wurde auf die Lenkberechtigung verzichtet, ist der Führerschein der Behörde unverzüglich abzuliefern. Wurde nur auf einzelne, aber nicht auf alle Lenkberechtigungsklassen verzichtet, so ist ein neuer Führerschein mit der oder den verbleibenden Lenkberechtigungsklasse(n) auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Gesetzesnummer
10012723
Dokumentnummer
NOR40277413
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