§ 27 FSG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2026

Erlöschen der Lenkberechtigung

§ 27.

(1) Eine Lenkberechtigung erlischt:

  1. 1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;
  2. 2. durch Zeitablauf;
  3. 3. durch Verzicht;
  4. 4. 100 Jahre nach Erteilung;
  5. 5. durch Tod des Berechtigten.

(2) Wurde auf die Lenkberechtigung verzichtet, ist der Führerschein der Behörde unverzüglich abzuliefern. Wurde nur auf einzelne, aber nicht auf alle Lenkberechtigungsklassen verzichtet, so ist ein neuer Führerschein mit der oder den verbleibenden Lenkberechtigungsklasse(n) auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40277413

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