Verweisungen
§ 27.
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, soweit nichts Anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2025
Gesetzesnummer
20012128
Dokumentnummer
NOR40249429
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