§ 27 EABG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Ordentliches Verfahren

§ 27.

(1) Parteistellung und sonstige Beteiligtenrechte im Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 haben die nach den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien und Beteiligte, jeweils im Ausmaß und im Umfang, den die jeweils mitanzuwendende Verwaltungsvorschrift vorsieht.

(2) Bei Wärmepumpen ist ein Genehmigungsbescheid innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrags zu erlassen. Abweichend hiervon ist bei Luftwärmepumpen ein Genehmigungsbescheid innerhalb von einem Monat nach Einlangen des Antrags zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278885

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