§ 27 BFA-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2017

Datenverwendung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters

§ 27.

(1) Der Bundesminister für Inneres, das Bundesamt, die Vertretungsbehörden, das Bundesverwaltungsgericht und die Behörden nach dem NAG sowie die Landespolizeidirektionen dürfen

  1. 1. Namen,
  2. 2. Geschlecht,
  3. 3. frühere Namen,
  4. 4. Geburtsdatum und ort,
  5. 5. Wohnanschriften,
  6. 6. Staatsangehörigkeit,
  7. 7. Namen der Eltern,
  8. 8. Aliasdaten,
  9. 9. Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente,
  10. 10. allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich sensibler Daten, soweit deren Verwendung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist,
  11. 11. Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung und für die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind,
  12. 12. Fahndungsdaten zur Festnahme nach diesem Bundesgesetz oder dem FPG,
  13. 13. Lichtbilder,
  14. 14. Papillarlinienabdrücke der Finger,
  15. 15. Unterschrift,
  16. 16. verbale Beschreibung äußerlicher körperlicher Merkmale,
  17. 17. Ergebnisse einer multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose,
  18. 18. Ergebnisse einer DNA-Analyse zum Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses,
  19. 19. die Sozialversicherungsnummer,
  20. 20. Auflagen, Gebietsbeschränkungen, Anordnungen der Unterkunftnahme oder Wohnsitzbeschränkungen nach §§ 46a Abs. 2, 52a, 56, 57, 71 oder 71 FPG, §§ 12 Abs. 2, 15b oder 15c AsylG 2005 und,
  21. 21. das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK)

    eines Fremden im Fremdenregister (§ 26) gemeinsam verarbeiten.

(2) Abfragen aus dem Fremdenregister sind nur zulässig, wenn der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl, seinem Lichtbild oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird. Für Zwecke des § 32 Abs. 2 dürfen als Anfragekriterium auch Daten zur Gültigkeit von Einreise- und Aufenthaltstiteln verwendet werden. Soweit nicht ein Papillarlinienabdruck als Auswahlkriterium verwendet wird, dürfen Papillarlinienabdrücke und die Unterschrift nur beauskunftet werden, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.

(3) Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies steht einer Beauskunftung der Gesamtzahl der diesen Dritten betreffenden Datensätze samt einem Hinweis auf den jeweiligen Auftraggeber dieser Verarbeitungen nicht entgegen, soweit dies nur im Rahmen der Verarbeitung der Daten eines Fremden erfolgt, auf den sich eine Amtshandlung unmittelbar bezieht.

(4) Alphanumerische Daten, Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke und Unterschriften sind physisch getrennt zu verarbeiten. Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus der Zentralen Informationssammlung ist so zu protokollieren, dass die Zulässigkeit der durchgeführten Verwendungsvorgänge überprüfbar ist. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren.

Schlagworte

Geburtsort, Einreiseberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40194540