Arbeitshäuser, Anstalten für Erziehungsbedürftige.
§ 27.
Die Arbeitshäuser und die Anstalten für Erziehungsbedürftige bleiben bestehen.
Schlagworte
Arbeitshaus
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003412
alte Dokumentnummer
N1194516412S