§ 27 Behoerden-UeG

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1945

Arbeitshäuser, Anstalten für Erziehungsbedürftige.

§ 27.

Die Arbeitshäuser und die Anstalten für Erziehungsbedürftige bleiben bestehen.

Schlagworte

Arbeitshaus

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12003412

alte Dokumentnummer

N1194516412S