§ 27 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Dienstprüfung

§ 27

§ 27. Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Diese ist Bestandteil der Grundausbildung.