Kinderspielplätze
§ 27
(1) Für Bauten mit mehr als fünf Wohnungen ist im Freien ein Kinderspielplatz für Kleinkinder einzurichten. Dieser muß tunlichst besonnt, gefahrlos erreichbar, keinen schädlichen Einwirkungen ausgesetzt und jedenfalls mit Sitzplätzen für Aufsichtpersonen ausgestattet sein. Die Verpflichtung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes entfällt, wenn es sich um Bauten handelt, für welche nach ihrer Zweckbestimmung ein Bedürfnis hienach nicht in Frage kommt (Altenheime u. dgl.) oder wenn für mehrere Wohnbauten ein gemeinsamer Spielplatz errichtet wird, der den Anforderungen in ausreichender und geeigneter Weise Rechnung trägt.
(2) Der Kinderspielplatz hat ein Ausmaß von mindestens 4 v. H. der Gesamtgeschoßfläche (§ 7 Abs. 3 des Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl. Nr. 69/1968) des Baues aufzuweisen, wobei eine Fläche von 45 m2 keinesfalls unterschritten werden darf. Sind in der Gesamtgeschoßfläche bedeutende Flächen enthalten, die anderen als Wohnzwecken dienen, so kann die Baubehörde dies bei der Bemessung des nach der Gesamtgeschoßfläche zu bestimmenden Ausmaßes des Kinderspielplatzes angemessen berücksichtigen. Die Baubehörde kann auch die Aufteilung eines Kinderspielplatzes auf mehrere getrennte Flächen zulassen, wenn hiedurch dem Erfordernis in zumindest gleich ausreichender und geeigneter Weise Rechnung getragen wird.
(3) Lage und Ausmaß des Kinderspielplatzes sind im Baubewilligungsverfahren zu bestimmen. War die Verpflichtung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes gemäß Abs. 1 dritter Satz entfallen, so ist bei einer nachträglichen Änderung der Zweckwidmung des Baues oder bei Auflassung eines gemeinsamen Spielplatzes für diesen die Errichtung eines eigenen Spielplatzes vorzuschreiben.
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