§ 27 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 27

(1) Alle Apparate müssen eine Entlüftung vor jedesmaliger Inbetriebsetzung gestatten und ein gefahrloses Entweichen des bei Beginn der Gasentwicklung entstehenden Gasluftgemisches ermöglichen.

(2) Die Apparate müssen so konstruiert sein, daß nicht entlüftbare Räume vermieden werden. Falls die Entlüftung durch die Gasentnahmeleitung ungenügend ist, müssen Apparatteile, die einer besonderen Entlüftung bedürfen, mit besonderen Entlüftungsvorrichtungen (Hähnen, Verbindungen zur Entnahmeleitung u. dgl.) versehen sein.