§ 27 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 27

§ 27. Die praktische Ausbildung im logopädisch-phoniatrischaudiometrischen Dienst ist jedenfalls in der in Anlage 6, Teil B angeführten Art und Mindestdauer durchzuführen.