Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 284 Abs. 101). Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Fassung nicht in Kraft.
2a. Abschnitt
Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
§ 277a.
Abweichend von § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2020
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40213446