Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft
§ 277
(1) Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SCE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
(2) Vor Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates, wenn
- 1. die Löschung der Europäischen Genossenschaft ins Firmenbuch eingetragen wird;
- 2. der SCE-Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss seinen Rücktritt beschließt;
- 3. das Gericht die Errichtung des SCE-Betriebsrates (§ 272 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen;
- 4. der SCE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft eine Vereinbarung nach den §§ 270 oder 271 abschließen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Z 3 ist unter Anwendung der §§ 273 und 274 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.
(4) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 274).
(5) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn
- 1. die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates endet;
- 2. das Mitglied zurücktritt;
- 3. das Organ der Dienstnehmerschaft, das das Mitglied in den SCE-Betriebsrat entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet;
- 4. der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört aus der Europäischen Genossenschaft ausscheidet;
- 5. das Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 274) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen.
(6) In den Fällen des Abs. 5 Z 2 bis Z 5 ist § 263 Abs. 3 anzuwenden.
21.08.2017
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