§ 277
Entsendung
(1) Die in das besondere Verhandlungsgremium zu entsendenden österreichischen Mitglieder werden durch Beschluss des entsendenden Organs der Dienstnehmerschaft (§ 278) aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder ernannt. Anstelle eines Betriebsratsmitgliedes kann auch ein Funktionär oder Dienstnehmer der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer ernannt werden.
(2) Sind mehrere österreichische Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden, so hat das entsendende Organ im Entsendungsbeschluss festzulegen, wie viele Dienstnehmer von einem entsandten Mitglied jeweils vertreten werden. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle in Österreich beschäftigten Dienstnehmer von einem solchen Mitglied vertreten werden.
(3) Bei der Entsendung ist nach Maßgabe der Anzahl der den österreichischen Dienstnehmervertretern zustehenden Sitze darauf Bedacht zu nehmen, dass jede beteiligte juristische Person durch mindestens ein Mitglied im besonderen Verhandlungsgremium vertreten ist. Weiters ist auf eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiter und der Angestellten sowie der Dienstnehmerinnen und der Dienstnehmer Bedacht zu nehmen.
(4) Zur Beschlussfassung über die Entsendung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des entsendenden Organs erforderlich. Die Beschlüsse werden mit den Stimmen jener Mitglieder gefasst, die zusammen mehr als die Hälfte der in den Unternehmen und in den Betrieben beschäftigten Dienstnehmer vertreten. Bei der Ermittlung der Zahl der in den Unternehmen und in den Betrieben beschäftigten Dienstnehmer sind die der Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums gemäß den §§ 275 Abs. 3 lit. c und d und 276 Abs. 5 anzuschließenden Informationen zugrunde zu legen.
(5) Die in das besondere Verhandlungsgremium entsandten Mitglieder sind dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen unverzüglich bekannt zu geben.
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