§ 276 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Anlegen, Laden, Besetzen und Abtun der Schüsse.

§ 276

(1) § 276.In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist beim Anlegen, Laden und Besetzen der Schüsse besondere Sorgfalt anzuwenden, um dem Ausblasen der Schüsse vorzubeugen. In Abbauen ist den Schüssen eine von der Firste möglichst abgewendete Richtung zu geben.

(2) Die Schüsse dürfen nur mittels elektrischer Zünder mit wettersicheren Sprengkapseln gezündet werden. Als Zündpatrone ist stets die zuletzt in das Bohrloch eingeführte Patrone zu verwenden.