Unterabschnitt B
Besonderes Verhandlungsgremium
§ 275
Aufforderung zur Errichtung
(1) Das besondere Verhandlungsgremium ist aufgrund einer schriftlichen Aufforderung der zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen – nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts – an die Vertreter der Dienstnehmer oder an die Dienstnehmer in diesen juristischen Personen sowie in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben zu errichten.
(2) Die Aufforderung nach Abs. 1 hat zu erfolgen:
- a) im Fall der Neugründung einer Europäischen Genossenschaft gemäß § 268 Abs. 1 lit. b Z 1 oder Abs. 2 mindestens vier Wochen vor der Unterzeichnung der Satzung,
- b) im Fall der Gründung durch Verschmelzung von Genossenschaften gemäß § 268 Abs. 1 lit. b Z 2 unmittelbar nach der Offenlegung des Verschmelzungsplanes,
- c) im Fall der Gründung durch Umwandlung einer Genossenschaft gemäß § 268 Abs. 1 lit. b Z 3 unmittelbar nach der Vereinbarung des Umwandlungsplanes,
- d) im Fall einer gemäß § 268 Abs. 3 gegründeten Europäischen Genossenschaft unmittelbar nachdem mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder die Gesamtzahl von 50 Dienstnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten wird.
(3) Der Aufforderung nach Abs. 1 sind Informationen anzuschließen über
- a) die geplante Gründung der Europäischen Genossenschaft und den Verfahrensverlauf bis zu deren Eintragung,
- b) die Identität und die Struktur der beteiligten juristischen Personen einschließlich deren Tochtergesellschaften und Betriebe, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe, jeweils einschließlich deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten,
- c) die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Dienstnehmer und die Gesamtzahl der in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben beschäftigten Dienstnehmer,
- d) die Identität der zur Vertretung der Dienstnehmer in diesen Gesellschaften und Betrieben errichteten Organe sowie die Zahl der von diesen Organen jeweils vertretenen Dienstnehmer,
- e) die Identität jener beteiligten juristischen Personen, in denen ein System der Mitbestimmung existiert, die Zahl der von einem System der Mitbestimmung jeweils erfassten Dienstnehmer und, wenn nicht alle Dienstnehmer einer beteiligten juristischen Person von einem System der Mitbestimmung erfasst sind, auch das Verhältnis der von einem System der Mitbestimmung erfassten Dienstnehmer zur jeweiligen Gesamtzahl der Dienstnehmer, und
- f) den Termin der konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums.
(4) Für die Ermittlung der Zahl der beschäftigten Dienstnehmer ist der Zeitpunkt der Aufforderung nach Abs. 1 maßgebend.
(5) Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung der Dienstnehmer ist von der Aufforderung nach Abs. 1 durch das für die Entsendung zuständige Organ der Dienstnehmerschaft zu verständigen.
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