§ 274 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 274

Grundsätze der Zusammenarbeit

Die Organe der Dienstnehmerschaft (§ 271) und die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen bzw. der Europäischen Genossenschaft haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)