Ernennung
§ 274.
Ernennungen auf eine Planstelle der Verwendungsgruppen S 1 oder S 2 mit Wirkung von einem nach dem 31. August 1999 gelegenen Tag sind nur mehr für Beamte zulässig, die der Verwendungsgruppe S 1 oder S 2 angehören.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12117342
alte Dokumentnummer
N6199960520L