§ 274 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Ernennung

§ 274.

Ernennungen auf eine Planstelle der Verwendungsgruppen S 1 oder S 2 mit Wirkung von einem nach dem 31. August 1999 gelegenen Tag sind nur mehr für Beamte zulässig, die der Verwendungsgruppe S 1 oder S 2 angehören.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12117342

alte Dokumentnummer

N6199960520L