§ 273 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 273

Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane

Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen haben

  1. a) die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und
  2. b) die für die Errichtung eines SCE-Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer

notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.

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