Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
17.3 Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft kraft Gesetzes
17.3.1 SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes
Errichtung
§ 272
- 1. die zuständigen Organe der beteiligten juristischen Personen und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder
- 2. innerhalb des gemäß § 266 für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 270 oder 271 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß § 267 Abs. 1 gefasst hat,
- ist ein SCE-Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu errichten.
(2) Sofern in den Vereinbarungen gemäß den §§ 270 oder 271 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnittes nicht für diese Vereinbarungen.
09.12.2014
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