§ 272 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1962

§ 272

(1) Die Senatsmitglieder haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Für die Höhe und die Voraussetzungen der zu leistenden Vergütungen sind sinngemäß die jeweils für Schöffen geltenden Bestimmungen maßgebend.

(2) Aktive Dienstnehmer von Gebietskörperschaften erhalten die gemäß Abs. 1 zu leistenden Vergütungen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes.