§ 271 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 271

Organe der Dienstnehmerschaft

In den Unternehmen, die die Voraussetzungen nach § 268 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmer zu schaffen.

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