Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Beschwerde gegen Finanzbescheide Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Complaint Against Fiscal Decisions Startpage
15. Kein Neuerungsverbot
§ 270.
Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40145104