Mittleres Management an allgemeinbildenden Pflichtschulen
§ 26g.
(1) Das mittlere Management dient der Unterstützung der Schulleitung und in weiterer Folge der Landeslehrpersonen an allgemeinbildenden Pflichtschulen.
(2) Die Schulleitung hat die Funktion des mittleren Managements in geeigneter Weise schulintern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat insbesondere die für die zu besetzende Funktion vorgesehenen Aufgaben und das für die jeweiligen Aufgaben vorgesehene Ausmaß an Einrechnungsstunden, sowie die Bewerbungsfrist zu enthalten. Voraussetzung für die Besetzung der Funktion ist eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 50% einer Vollbeschäftigung.
(3) Die Schulleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die für das mittlere Management zur Verfügung gestellten Ressourcen einzusetzen sind, welche Landeslehrpersonen mit der Funktion zu betrauen und welche Verwaltungs- und Managementaufgaben an diese zu übertragen sind.
(4) An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit weniger als 15 Klassen hat die Schulleitung eine oder zwei Landeslehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen und die Jahresnorm von dieser Landeslehrperson oder diesen Landeslehrpersonen pro Schulstandort nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Ressourcen herabzusetzen.
(5) Abweichend von Abs. 4 kann eine von der Unterrichtsverpflichtung nicht voll frei gestellte Schulleitung die zur Verfügung stehenden Ressourcen auch für die Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung verwenden.
(6) An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit mindestens 15 Klassen hat die Schulleitung bis zu vier Landeslehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen und die Jahresnorm dieser Landeslehrpersonen pro Schulstandort nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Ressourcen für die Erfüllung der Aufgaben des mittleren Managements herabzusetzen.
(7) Die Schulleitung kann von der Betrauung eines mittleren Managements teilweise Abstand nehmen, wenn die zur Verfügung stehenden Ressourcen aufgrund des Organisationsplans nicht zweckmäßig eingesetzt werden können oder die personellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung am Schulstandort nicht erfüllt sind.
(8) Für die Ermittlung des je Schule gebührenden Ausmaßes an Einrechnungsstunden ist die Anzahl der gemäß Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962 gemeldeten Klassen heranzuziehen.
(9) Für einen aus allgemeinbildenden Pflichtschulen bestehenden Schulcluster sind Abs. 1 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Schulleitung die Schulcluster-Leitung tritt. Bei einem gemischten Schulcluster gemäß § 26f ist die Gesamtzahl der in den eingegliederten allgemeinbildenden Pflichtschulen geführten Klassen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die Landeslehrperson, die mit der Funktion Bereichsleitung im Schulcluster betraut ist, kann auch die Funktion des mittleren Managements übernehmen.
(10) Inwieweit die Tätigkeit der Landeslehrperson oder Landeslehrpersonen, die mit der Funktion des mittleren Managements betraut sind, in die Lehrverpflichtung eingerechnet wird, hat die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler sowie der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmen.
Schlagworte
Verwaltungsaufgabe
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Gesetzesnummer
10008549
Dokumentnummer
NOR40277185
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