§ 26b
(1) § 26b.Die Schaffung oder Ausstattung von Kindergartenplätzen kann durch eine finanzielle Unterstützung gefördert werden, wenn eine solche Maßnahme geeignet ist, den im § 19 Abs. 1 lit. l umschriebenen Zweck zu erreichen.
(2) Die Vorschriften des § 26 Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß.