§ 26a AMFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1973

§ 26a

(1) § 26a.Die Beschaffung von Wohnplätzen im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. j und des § 20 Abs. 10 kann gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen übertragen werden, sofern durch diese der angestrebte Erfolg gewährleistet erscheint.

(2) Die Vorschriften des § 26 Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß.