§ 26 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Mündlicher Prüfungsteil

§ 26

§ 26. Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

  1. 1. Berufsrecht,
  2. 2. Buchhaltung, insbesondere Funktionsweise der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, Funktionsweise der doppelten Buchhaltung, formaler Abschluß, Organisationsformen der doppelten Buchhaltung, Belegwesen, Journal, Hauptbuch, Nebenbuchhaltung, handels- und steuerrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, formelle und materielle Mindestanforderungen, abhängig von der Form der Buchhaltung, formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, Inventurverfahren, Kontenrahmenprinzipien und -systeme, Grundbegriffe der Kostenrechnung,
  3. 3. bürgerliches Recht und Handelsrecht, insbesondere Vertragsrecht, Sachenrecht, Grundzüge des Handelsrechts und Grundkenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften,
  4. 4. Steuerrecht, insbesondere Grundzüge der Bundesabgabenordnung, Umsatzsteuer und Grundbegriffe des Einkommensteuerrechts unter besonderer Berücksichtigung der steuerlichen Gewinnermittlung,
  5. 5. Zahlungs- und Kapitalverkehr, insbesondere die Durchführung des Zahlungsverkehrs, Scheck und Wechsel im Zahlungsverkehr und Kaufvertrags- und Versicherungsklauseln und ihre Auswirkung im Zahlungsverkehr, und
  6. 6. Kostenrechnung, insbesondere Kostenrechnungstheorie und traditionelle Kostenrechnung.