§ 26
Geschäftsführung der Raumordnungsorgane
(1) Der Vorsitzende des jeweiligen Raumordnungsorganes hat dieses nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Landesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Raumordnungsorganes dies verlangen.
(2) Die Raumordnungsorgane sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend ist. Das Erfordernis der Anwesenheit des Vorsitzenden gilt nicht im Falle des § 25 Abs. 3 vierter Satz.
(3) Die Raumordnungsorgane fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Raumordnungsorgane können beschließen, dass zu einzelnen Punkten der Tagesordnung schriftlich und geheim abzustimmen ist. In dringenden Angelegenheiten ist die Beschlussfassung im Wege eines Umlaufes zulässig.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung der Raumordnungsorgane zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen sowie über die Herbeiführung von Umlaufbeschlüssen zu enthalten hat.
(5) Die Kanzleigeschäfte des Raumordnungsbeirates und seiner Untergruppen sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen. Die Kanzleigeschäfte der Bezirkskommissionen sind von der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft, die Kanzleigeschäfte der Bezirkskommission für den politischen Bezirk Innsbruck-Stadt vom Stadtmagistrat zu besorgen. Die Kanzleigeschäfte der Regionalbeiräte sind von einer Gemeinde der Kleinregion zu besorgen.
18.06.2026
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