§ 26
Mandats- und Amtsverzicht
(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates kann durch schriftliche Erklärung auf sein Mandat verzichten. Die Erklärung ist an den Bürgermeister, wenn es sich um den Bürgermeister selbst handelt, an den (ersten) Bürgermeister-Stellvertreter zu richten. Der Verzicht wird eine Woche nach dem Einlangen der Erklärung beim Gemeindeamt wirksam und unwiderruflich.
(2) Der Bürgermeister, ein Bürgermeister-Stellvertreter, ein weiteres Mitglied des Gemeindevorstandes, der Obmann oder ein Mitglied eines Ausschusses und die entsprechenden Ersatzmitglieder können durch schriftliche Erklärung auf ihr Amt verzichten. Die Erklärung ist an den Bürgermeister, wenn es sich um den Bürgermeister selbst handelt, an den (ersten) Bürgermeister-Stellvertreter zu richten. Der Verzicht wird eine Woche nach dem Einlangen der Erklärung beim Gemeindeamt wirksam und unwiderruflich.
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