§ 26 TEG

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2003

4. Abschnitt

Zwangsrechte

§ 26

Benützung fremder Grundstücke für Vorarbeiten

(1) Soweit eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, hat die Behörde auf Antrag eine vorübergehende Benützung fremder Grundstücke mit schriftlichem Bescheid zu bewilligen, soweit dies zur Vorbereitung eines Antrages um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine Stromerzeugungsanlage erforderlich ist. Die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat ist zulässig.

(2) Im Antrag sind die Art, der Umfang und der Zweck der Arbeiten sowie die hievon betroffenen Grundstücke unter Angabe der Namen und Adressen der Eigentümer, der dinglich Berechtigten, mit Ausnahme von Pfandgläubigern, und jener Personen, denen öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b Z 1 zustehen, anzuführen. Dem Antrag sind erforderlichenfalls nähere Beschreibungen und Pläne anzuschließen, aus denen der Umfang der Vorarbeiten hervorgeht.

(3) Im Verfahren haben der Antragsteller und die im Abs. 2 genannten Personen Parteistellung.

(4) In der Bewilligung ist dem Antragsteller das Recht einzuräumen, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Planung der Stromerzeugungsanlage erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen notwendigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Die Bewilligung kann sich auch auf die Durchführung von Vermessungen, die Anbringung von Vermessungszeichen, Geländeaufnahmen, Grundwasseruntersuchungen oder auf die Beseitigung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen erstrecken, soweit dies für die zweckmäßige Durchführung der Vorarbeiten unbedingt erforderlich ist.

(5) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist längstens für ein Jahr zu erteilen. Die Frist ist auf Antrag jeweils angemessen, höchstens jedoch um ein Jahr zu verlängern, wenn die Vorarbeiten ohne Verschulden des Inhabers der Bewilligung nicht abgeschlossen werden konnten und der Antrag auf Fristverlängerung vor dem Ablauf der Frist eingebracht wurde.

(6) Vorarbeiten sind so durchzuführen, dass die Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigten, der dinglich Berechtigten und der Inhaber öffentlich-rechtlicher Nutzungsrechte im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b Z 1 so gering wie möglich beeinträchtigt werden.

(7) Die beabsichtigte Durchführung der Vorarbeiten ist den Eigentümern der betroffenen Grundstücke oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten und den sonstigen im Abs. 2 genannten Personen schriftlich mitzuteilen. Die mit der Leitung der Vorarbeiten betraute Person hat sich bei der Ausübung der Bewilligung gegenüber dem Eigentümer des Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten auf dessen Verlangen auszuweisen.

(8) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Benützung der Grundstücke zur Durchführung der bewilligten Vorarbeiten zu dulden.

(9) Werden Grundstücke für Vorarbeiten benützt, so haben die im Abs. 2 genannten Personen gegenüber dem Berechtigten Anspruch auf Vergütung für die ihnen dadurch verursachten Vermögensnachteile. Sofern eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann, hat die Behörde auf deren Antrag die Vergütung in sinngemäßer Anwendung des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes festzusetzen. Die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat ist zulässig.

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