§ 26 TBAG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2001

IV. Hauptstück

Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizierungsstellen sowie
Ermächtigung von Stellen zur Ausstellung von
Übereinstimmungszeugnissen

1. Abschnitt

Akkreditierungsverfahren, Aufsicht

§ 26

Antrag

(1) Die Akkreditierung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt aufgrund eines Antrages an die Akkreditierungsstelle (§ 35 Abs. 1).

(2) Der Antrag ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Er hat alle für die Beurteilung des Vorliegens der Akkreditierungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben, jedenfalls aber folgende Angaben zu enthalten:

  1. a) den Namen und die Adresse des Antragstellers;
  2. b) Angaben über rechtliche, wirtschaftliche oder fachliche Naheverhältnisse zu Firmen, Körperschaften oder sonstigen Institutionen;
  3. c) die Art der angestrebten Akkreditierung;
  4. d) die Bezeichnung des Fachgebietes, die Beschreibung der Prüfverfahren, möglichst durch Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen), und die Angabe der Produkte oder Produktgruppen, für die die Akkreditierung beantragt wird;
  5. e) die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters, gegebenenfalls auch seines Stellvertreters, und der Zeichnungsberechtigten;
  6. f) Angaben über das technische Fachpersonal hinsichtlich Ausbildung, Schulung, technische Kenntnisse und Praxis;
  7. g) ein Verzeichnis der vorhandenen Prüfeinrichtungen;
  8. h) das Qualitätssicherungshandbuch.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Antragserfordernisse festlegen, sofern dies erforderlich ist, um internationalen Anforderungen zu entsprechen oder eine rasche und kostensparende Verfahrensabwicklung sicherzustellen.

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