§ 26 SUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Berufungsverfahren

§ 26

(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, kann ein Berufungsverzicht (§ 63 Abs. 4 AVG) nicht wirksam abgegeben werden.

(2) Berufungen gegen Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.

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