Berufungsverfahren
§ 26
(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, kann ein Berufungsverzicht (§ 63 Abs. 4 AVG) nicht wirksam abgegeben werden.
(2) Berufungen gegen Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.
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