§ 26 SpG

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2005

§ 26
Abänderung und Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung

(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt ist von der Landesregierung zur Gänze oder hinsichtlich einzelner Abteilungen und sonstiger Organisationseinheiten abzuändern oder zurückzunehmen, wenn

  1. a) eine für die Erteilung der Errichtungsbewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Errichtungsbewilligung gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorkommt, oder
  2. b) die Krankenanstalt, sofern es sich um eine öffentliche oder private gemeinnützige Krankenanstalt oder um eine Fondskrankenanstalt handelt, den Vorgaben des Spitalplanes nicht entspricht.

(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt ist von der Landesregierung zur Gänze oder hinsichtlich einzelner Abteilungen und sonstiger Organisationseinheiten abzuändern oder zurückzunehmen, wenn

  1. a) eine für die Erteilung der Betriebsbewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Betriebsbewilligung gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorkommt;
  2. b) die Krankenanstalt, sofern es sich um eine öffentliche oder private gemeinnützige Krankenanstalt oder um eine Fondskrankenanstalt handelt, den Vorgaben des Spitalplanes nicht entspricht oder
  3. c) der Betrieb der Krankenanstalt entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist.

(3) Die Landesregierung kann die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt zur Gänze oder hinsichtlich einzelner Abteilungen und sonstiger Organisationseinheiten abändern oder zurücknehmen, wenn andere als im Abs. 2 genannte schwerwiegende Mängel, die die Verweigerung der Betriebsbewilligung rechtfertigen würden, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden.

(4) Vor Maßnahmen im Sinne der Abs. 1 und 2 hat die Landesregierung dem Rechtsträger der Krankenanstalt zur Behebung der Mängel eine angemessene Frist einräumen. Vor Maßnahmen wegen Nichterfüllung des Spitalplanes ist der Landesgesundheitsfonds zur Frage der Erfüllung der Vorgaben des Spitalplanes zu hören.

(5) Wird die Errichtungsbewilligung aus dem Grunde des Abs. 1 lit. b oder die Betriebsbewilligung aus dem Grunde des Abs. 2 lit. b abgeändert oder zurückgenommen, wird die Abänderung oder Zurücknahme fünf Jahre nach Erlassung des Bescheides wirksam. Die Landesregierung hat diese Frist um bis zu drei Jahre zu verlängern, wenn

  1. a) der Krankenanstaltenträger bei Errichtung bzw. Inbetriebnahme der Krankenanstalt oder einzelner Abteilungen und sonstiger Organisationseinheiten darauf vertrauen konnte, dass er die Anstalt oder die Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten längerfristig betreiben darf, und
  2. b) mit der Errichtung der Krankenanstalt oder einzelner Abteilungen und sonstiger Organisationseinheiten erhebliche Investitionen verbunden waren, die im Falle der Abänderung oder Zurücknahme der Bewilligung nicht mehr wirtschaftlich verwertbar sind.

11.11.2016

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