Gemeinsame Bestimmungen für systemdienliche Speicher im Verteiler- und Übertragungsnetz
§ 26.
(1) Das maximale Ausmaß der Einschränkung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 oder § 25 Z 1 für die ersten fünf Jahre ist mit Abschluss des Netzanschlussvertrages durch den Netzbetreiber auf stündlicher Basis, differenziert nach Monaten bekanntzugeben. Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer das nach Maßgabe der prognostizierten Netzbelastung bedarfsgerecht ermittelte, tatsächliche Ausmaß der Einschränkung täglich bis 6 Uhr des Vortages dynamisch zumindest auf stündlicher Basis bekannt zu geben. Bei Ermittlung des Einschränkungsausmaßes hat der Netzbetreiber die Methode über die Berechnung der Netzanschlusskapazitäten gemäß § 99 Abs. 3 ElWG zu berücksichtigen.
(2) Nach frühestens einem Jahr können die Vertragsparteien einvernehmlich eine Evaluierung und Neufestlegung des maximalen Ausmaßes der Einschränkung gemäß Abs. 1 für die Dauer von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt vornehmen.
(3) Die Befreiung von systemdienlichen Speichern ist im Ausmaß von bis zu 5 GW an Engpassleistung für ganz Österreich zu gewähren.
(4) Die im Sinne des Abs. 3 vergebene Leistung ist vom Netzbetreiber unverzüglich und jedenfalls binnen 30 Tagen nach Abschluss oder Abänderung des Netzanschlussvertrages auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 ElWG unter Angabe der Engpassleistung der Energiespeicheranlage oder‑anlagen, des Energiespeicherbetreibers oder Aggregators und des Abschluss- oder Abänderungsdatums einzumelden.
(5) Netzanschluss- und -zugangsbegehren für systemdienliche Speicher sind aufschiebend bedingt, für den Fall, dass binnen 30 Tagen nach Abschluss oder Abänderung des Netzanschlussvertrages das Ausmaß gemäß Abs. 3 erreicht oder überschritten wird.
(6) Netzanschlussverträge, welche im Zeitraum gemäß Abs. 5 abgeschlossen oder abgeändert werden, sind von allen betroffenen Netzbetreibern nach dem Kriterium des § 24 Abs. 1 Z 2 zu reihen. Dabei ist jenen Speichern der Vorzug zu geben, bei deren Umspannwerk auf der Netzebene 4 die zuletzt gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 ermittelte Photovoltaik-Verhältnisleistung am höchsten war. Daraufhin haben die Netzbetreiber an jenen Netzanschlussverträgen der bestgereihten Energiespeicherbetreiber bis zur Ausschöpfung des Ausmaßes nach Abs. 3 festzuhalten, wobei die letzte anzuschließende Anlage das Ausmaß teilweise überschreiten darf. Die übrigen Netzanschlussverträge sind als unwirksam aufzulösen.
(7) Die Netzbetreiber haben Netzanschlussverträge von systemdienlichen Speichern für die Zwecke der Abs. 3 bis 6 aufschiebend zu bedingen.
(8) Die Befreiung endet spätestens nach 20 Jahren ab erstmaliger Inbetriebnahme der jeweiligen Energiespeicheranlage.
Schlagworte
Netzzugangsbegehren, Verteilernetz, Abschlussdatum, Netzanschlussbegehren
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Gesetzesnummer
20013314
Dokumentnummer
NOR40281104
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