Befristete Bausperre
§ 26
(1) Frühestens ab Wirksamkeit der im § 21 Abs 1 bzw im § 23 Abs 3 vorgeschriebenen Kundmachung über die Absicht, einen Flächenwidmungsplan aufzustellen oder abzuändern, kann die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) durch Verordnung für bestimmte Gebiete eine befristete Bausperre erlassen, soweit eine solche notwendig ist, um die Durchführung der Planung nicht zu erschweren oder unmöglich zu machen.
(2) Eine solche Verordnung tritt mit der Wirksamkeit des Flächenwidmungsplanes oder seiner Abänderung, spätestens aber zwei Jahre nach ihrer Erlassung außer Kraft. Sie ist früher außer Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung weggefallen sind. Die befristete Bausperre kann vor ihrem Ablauf erforderlichenfalls einmal um ein Jahr verlängert werden, wenn die Planungsmaßnahme aus nicht von der Gemeinde zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig zum Abschluß gebracht werden konnte.
(3) Während der Gültigkeit der befristeten Bausperre können Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen nicht erteilt und bauliche Maßnahmen, die vor mehr als drei Jahren - bezogen auf den Eintritt der Rechtskraft - bewilligt worden sind, mit deren rechtmäßiger Ausführung aber noch nicht begonnen worden ist, nur mit bescheidmäßiger Bewilligung der Baubehörde begonnen werden.
§ 24 Abs 5 gilt hiebei sinngemäß. Die Baubehörde hat Bauplatzerklärungen, Baubewilligungen oder solche besondere Bewilligungen ausnahmsweise zu erteilen, wenn das Vorhaben der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegensteht.
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