Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
§ 26. Diensttitel.
(1) Der Beamte führt den in Anlage 4 vorgesehenen Diensttitel, der Beamte des Ruhestandes mit dem Zusatz “i.R.".
(2) Besonders verdienten Beamten kann anläßlich ihrer Ruhestandsversetzung vom Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen der nächsthöhere Diensttitel verliehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008195
Dokumentnummer
NOR12094917
alte Dokumentnummer
N6196320878S
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