Anzeigepflichtige Maßnahmen
§ 26
(1) Folgende Maßnahmen sind der Naturschutzbehörde anzuzeigen:
- a) in der freien Landschaft und außerhalb des Waldes die dauernde Beseitigung von Busch- und Gehölzgruppen, ausgenommen das notwendige Schwenden und das Freischneiden von Leitungstrassen, sowie von Heckenzügen insbesondere entlang von Wegen und Grundgrenzen;
- b) die Errichtung und wesentliche Änderung von Entwässerungsanlagen auf Flächen, die innerhalb von Feuchtbiotopen mit einer Fläche über 5.000 m2 liegen;
- c) die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung und nicht nur geringfügige Änderung von privaten Ankündigungen zu Reklamezwecken, soweit sie nicht gemäß § 27 Abs 2 lit c verboten ist, oder von Anlagen für wechselnde solche Ankündigungen (Ankündigungsanlagen);
- d) alle nicht unter § 25 Abs 1 fallenden Gelände verändernden Maßnahmen auf Almen und in der Alpinregion;
- e) die Errichtung oder erhebliche Änderung von frei stehenden Antennentragmastenanlagen, soweit sie nicht von der Regelung des § 10 Abs 1 des Salzburger Ortbildschutzgesetzes 1999 erfasst wird oder auf zur Autobahn gehörigen Grundflächen;
- f) der Betrieb von Laser-Einrichtungen für Vorführzwecke außerhalb von Bauwerken.
(2) Mit der Ausführung der Maßnahmen darf – unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften hiefür geltenden Erfordernisse – erst begonnen werden, wenn die Naturschutzbehörde die Maßnahmen zur Kenntnis genommen hat. Bei einer Kenntnisnahme durch Bescheid ist dessen Rechtskraft abzuwarten.
(3) Die Naturschutzbehörde hat die Naturschutzanzeige unverzüglich auf die Möglichkeit hin, sie zur Kenntnis nehmen zu können, zu überprüfen. Die Naturschutzanzeige ist nach Anhörung des Naturschutzbeauftragten zur Kenntnis zu nehmen, wenn keine Gründe zur Untersagung gemäß Abs 4 vorliegen. Die Maßnahme gilt als zur Kenntnis genommen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab vollständiger Einbringung der Anzeige untersagt worden ist. Die Naturschutzbehörde kann die Frist vor ihrem Ablaufen durch Bescheid einmal um weitere drei Monate, in den Fällen des Abs 1 lit d einmal um weitere sechs Monate verlängern, wenn dies die jahreszeitlichen Verhältnisse zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens erforderlich machen; eine Berufung hiegegen ist nicht zulässig. Wird ein Bescheid, mit dem eine Maßnahme zur Kenntnis genommen oder untersagt oder die Frist verlängert worden ist, aufgehoben, beginnt die Frist mit der Zustellung des aufhebenden Bescheides oder Erkenntnisses neu zu laufen. Die Behörde hat auf den dem Einschreiter auszufolgenden Plänen und der technischen Beschreibung die Kenntnisnahme zu bestätigen.
(4) Die angezeigte Maßnahme ist zu untersagen, wenn die Maßnahme das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigt.
(5) Für Maßnahmen, die der Behörde ordnungsgemäß angezeigt und von dieser zur Kenntnis genommen worden sind, gelten die Bestimmungen für bewilligte Maßnahmen.
(6) Ausgenommen von der Anzeigepflicht gemäß Abs 1 lit c sind Vorhaben, bei denen es sich handelt um
- a) Ankündigungen auf bewilligten Ankündigungsanlagen;
- b) ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung (Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, kleinere Sportveranstaltungen, Kirtage udgl), die an Objekten, in denen die Veranstaltungen stattfinden, angebracht werden;
- c) die am Standort der Betriebsstätte nach den gewerberechtlichen Bestimmungen notwendige Bezeichnung derselben, wenn sie in der gebräuchlichen Art ausgebildet ist, das erforderliche Maß nicht überschreitet und nicht über der Dachtraufe angebracht ist, sofern nicht auf Grund einer Verordnung nach lit f andere Bestimmungen gelten;
- d) Ankündigungen (Wahlwerbungen) innerhalb des Ortsgebietes für Wahlen des Bundespräsidenten, Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu Wahlzeiten, Ankündigungen (Werbungen) im Zusammenhang mit Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen (Bürgerabstimmungen, Bürgerbefragungen) während der Dauer der Vorbereitung und Durchführung der betreffenden Verfahren, wobei die Ankündigungen unverzüglich, spätestens innerhalb von drei dem Abschluss des betreffenden Verfahrens folgenden Werktagen zu entfernen sind;
- e) Ankündigungen und Ankündigungsanlagen in geschlossenen Ortschaften, ausgenommen Anlagen gemäß Abs 1 lit f;
- f) Ankündigungen, die den Anforderungen einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung über die Größe, zulässige Gestaltung und Anbringungsart derartiger Anlagen entsprechen.
(7) Ausgenommen von der Anzeigepflicht gemäß Abs 1 sind:
- a) alle Vorhaben im Sinn des § 25 Abs 2 lit a;
- b) die Errichtung oder erhebliche Änderung von frei stehenden Antennentragmastenanlagen (Abs 1 lit e) im Bauland.
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