V. Wahlwerbung
(1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen (Parteien), haben ihre Wahlvorschläge spätestens drei Wochen vor dem Wahltage der Bezirkswahlbehörde vorzulegen (Bezirkswahlvorschlag).
(2) Der Wahlvorschlag muß von wenigstens 100 im betreffenden Bezirke wahlberechtigten Wählern unterschrieben sein. Er muß enthalten:
- 1. die unterscheidende Parteibezeichnung;
- 2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, als im Bezirke Abgeordnete zu wählen sind, weniger einen, und zwar in der beantragten, mit arabischen Ziffern links vom Namen bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor‑ und Zunamens, des Berufes, des Geburtsjahres, der Adresse und der eigenhändigen Unterschrift jedes Bewerbers;
- 3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters und eines Stellvertreters.
02.10.2017
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