§ 26 LTWO

Alte FassungIn Kraft seit 17.8.2010

§ 26

Kundmachung in den Häusern

(1) In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern ist vor dem Beginn der Einsichtsfrist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der männlichen und weiblichen Wahlberechtigten nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet oder ihre Familien- oder Nachnamen und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.

(2) Solche Kundmachungen können auch in anderen Gemeinden angeschlagen werden, sie sind jedenfalls anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft anordnet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010

31.01.2014

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