§ 26 LMSVG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2026

Übertragung von Aufgaben an das Bundesministerium für Landesverteidigung

§ 26.

(1) Die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Abschnitt 4 von Provianttieren, die im Eigentum des österreichischen Bundesheeres stehen und deren Fleisch zur Versorgung von Heeresangehörigen dient, obliegt Tierärzten, die Angehörige des Bundesheeres sind und vom Bundesminister für Landesverteidigung hierfür bestellt wurden.

(2) Die Abgabe von Wasser für den menschlichen Gebrauch an Angehörige des Bundesheeres im Rahmen von Einsätzen gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder im Rahmen von einsatznahen Ausbildungen und Übungen gemäß § 2 Abs. 3 und 4 WG 2001, obliegt den im Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Landesverteidigung hierzu qualifizierten Angehörigen des Bundesheeres. Das Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden.

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40279504

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