§ 26
Ausscheidung, Entlassung
(1) Der Landesbeamte ist aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für seine Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand eintreten, noch ehe er den Anspruch auf Ruhegenuß erworben hat.
(2) Die Entlassung des Landesbeamten ist ohne weiteres Verfahren durchzuführen:
- a) wenn er strafgerichtlich verurteilt wird und diese Verurteilung nach den bestehenden Gesetzen den Verlust eines öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat;
- b) wenn gegen ihn ein auf Entlassung lautendes Dienststraferkenntnis ergangen ist.
(3) Die Ausscheidung wird mit der Zustellung der Ausscheidungsverfügung rechtswirksam, die Entlassung tritt mit der Rechtswirksamkeit des Strafurteiles oder des Dienststraferkenntnisses ein.
24.10.2017
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