Erteilung der Genehmigung
§ 26.
(1) Eine Genehmigung für Energieanlagen gemäß § 13 ist zu erteilen, wenn die Energieanlage die Genehmigungsvoraussetzungen des § 25 erfüllt.
(2) Die Einräumung von Zwangsrechten ist nicht Bestandteil dieses Bundesgesetzes. Die Einräumung von Zwangsrechten hat nach Maßgabe der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu erfolgen. Wenn sich im Verfahren aber ergeben hat, dass
- 1. die genehmigte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt und
- 2. weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Projektwerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden ist,
- so ist mit der Erteilung der Genehmigung die erforderliche Dienstbarkeit abweichend vom vorstehenden Satz als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden. Die Bestimmungen über die Durchführung von Zwangsrechtseinräumungen und über die Bestimmung der Höhe der Entschädigung gemäß § 118 WRG 1959 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Soweit dies festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Genehmigungsbescheid zu dokumentieren.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn mit der Errichtung nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheids begonnen wird. Nach Erlöschen der Genehmigung hat der letzte Bewilligungsinhaber die Energieanlage über nachweisliche Aufforderung des Grundstückseigentümers umgehend abzutragen und den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen, es sei denn, dass dies durch privatrechtliche Vereinbarungen über das Belassen der Energieanlage ausgeschlossen wurde. Die Abtragung und Wiederherstellung des früheren Zustands haben unter tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke zu geschehen.
(5) Sofern in den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften Fristen für die Errichtung oder Fertigstellung der Anlage, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden, kann die Behörde hiervon abweichende angemessene, jedoch nicht längere als im Abs. 4 genannte Fristen für die Fertigstellung der Anlage, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festsetzen, wenn
- 1. es Art und Umfang der Energieanlage erfordern oder
- 2. die Fertigstellung der Energieanlage auf Grund unvorhergesehener Schwierigkeiten nicht rechtzeitig möglich ist.
(6) Die gemäß § 6 zuständige Behörde kann die Fristen der Abs. 4 und 5 nach dem Zuständigkeitsübergang gemäß § 32 Abs. 1 bzw. 2 aus wichtigen Gründen um bis zu fünf Jahre verlängern, wenn der Projektwerber dies vor Ablauf der Frist beantragt hat und wenn es Art und Umfang der Energieanlage erfordern oder die Fertigstellung der Energieanlage auf Grund unvorhergesehener, nicht dem Projektwerber zuzurechnender Schwierigkeiten nicht rechtzeitig möglich ist. Die Fristverlängerung kann einmalig erteilt werden. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens können die Fristen von Amts wegen geändert werden.
(7) Die Fertigstellung der Energieanlage ist bei den ehemals mitwirkenden Behörden anzuzeigen, darauf ist im Genehmigungsbescheid hinzuweisen. Dies gilt nicht für Energieanlagen, welche gemäß § 13 Abs. 4 keiner Genehmigung bedürfen und für Energieanlagen, für welche ein Abnahmebescheid gemäß § 32 Abs. 2 zu erlassen ist.
(8) Der Genehmigungsbescheid hat dingliche Wirkung. Aus der Genehmigung erwachsende Rechte können auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden und aus der Genehmigung erwachsende Pflichten sind auch vom Rechtsnachfolger zu erfüllen. Der Rechtsnachfolger hat unverzüglich die ehemals mitwirkenden Behörden vom Wechsel zu verständigen. Auch Bescheide gemäß den §§ 10, 15 und 30 haben dingliche Wirkung.
(9) Bei Änderungen von bestehenden Energieanlagen sind nur die Auswirkungen zu beachten, welche sich durch die Änderung der Energieanlage im Vergleich zur bestehenden Energieanlage ergeben.
(10) Der Genehmigungsbescheid und allfällige Nebenbestimmungen sind nach den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu gliedern.
Schlagworte
Ausgleichsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Gesetzesnummer
20013209
Dokumentnummer
NOR40278884
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