Schlichtung von Streitigkeiten
§ 26.
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Regulierungskommission gemäß § 12 sowie der ordentlichen Gerichte kann jede oder jeder Betroffene, einschließlich Netzbenutzern, Energiegemeinschaften und Organisatoren Lieferanten, Netzbetreibern, sonstigen Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen oder Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere betreffend Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen und Marktteilnehmern, von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Elektrizitäts- und Erdgaslieferungen sowie von Systemnutzungsentgelten, der Regulierungsbehörde vorlegen. (Anm. 1) Die Regulierungsbehörde hat sich zu bemühen, innerhalb von sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. In Streitschlichtungsfällen, die Verbraucherinnen bzw. Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, betreffen, ist verpflichtend die Bundesarbeitskammer einzubinden. Die Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen sind verpflichtet, an der Streitschlichtung mitzuwirken, alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten.
(2) Die Regulierungsbehörde kann bei Schlichtung von Streitigkeiten Sachverständige beiziehen. Sie kann diese ihrem Personalstand entnehmen.
(3) Wird die Regulierungsbehörde als Schlichtungsstelle angerufen, so wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrages bis zur Streitbeilegung aufgeschoben. Unabhängig davon kann aber ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge entspricht, auch sofort fällig gestellt werden. Zuviel eingehobene Beträge sind samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.
(4) Die Regulierungsbehörde hat über die anhängig gemachten Schlichtungsfälle dem Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Regulierungsbeirat jährlich einen Bericht vorzulegen.
(5) Im Rahmen der Streitschlichtung findet das AVG keine Anwendung. Die Regulierungsbehörde hat zur näheren Bestimmung des Ablaufs Verfahrensrichtlinien für die Streitschlichtung zu erstellen und im Internet zu veröffentlichen.
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Anm. 1: Art. 3 Z 69 des Günstiger-Strom-Gesetzes, BGBl. I Nr. 91/2025 lautet: „In § 26 Abs. 1 [...] nach dem Wort „Systemnutzungsentgelte“ wird der Beistrich gestrichen und die Wortfolge „und Streitigkeiten aus Aggregierungsverhältnissen“ eingefügt; [...].“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)
Schlagworte
Elektrizitätsunternehmen, Streitfall
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
20007046
Dokumentnummer
NOR40274232
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